Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt. Das Vorliegen einer Pflicht zur Gebühr könne man nur aus dem Umkehrschluss ziehen.
Der Kläger hat in seiner Wohnung ein Büro und arbeitet beruflich an einem
Computer mit
Internet-Zugang, nutzt ihn aber weder als Radio noch als Fernseher. Für seine privaten Geräte zahlt der Kläger
GEZ Rundfunk- und Fernsehgebühren. Auch darin sah das Gericht keine Pflicht des Klägers von einer Zahlung für den beruflich genutzten PC. Der Kläger profitiere von einer sogenannten
Zweitgerätefreiheit.
Nach Ansicht des Gerichts verstehe ein "
vernünftiger Durchschnittsbürger" unter einem
Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu (Az.: 5 E 243/08.WI). Damit war die Klage des Eltvillers erfolgreich.
geschrieben am 28.11.2008 um 15:47 Uhr.