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Mit Urteil vom 19.11.2008 sieht das Verwaltungsgericht Wiesbaden keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung von Rundfunk bei einem gewerblich genutzten Internet-Computer.
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt. Das Vorliegen einer Pflicht zur Gebühr könne man nur aus dem Umkehrschluss ziehen.

Der Kläger hat in seiner Wohnung ein Büro und arbeitet beruflich an einem Computer mit Internet-Zugang, nutzt ihn aber weder als Radio noch als Fernseher. Für seine privaten Geräte zahlt der Kläger GEZ Rundfunk- und Fernsehgebühren. Auch darin sah das Gericht keine Pflicht des Klägers von einer Zahlung für den beruflich genutzten PC. Der Kläger profitiere von einer sogenannten Zweitgerätefreiheit.

Nach Ansicht des Gerichts verstehe ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu (Az.: 5 E 243/08.WI). Damit war die Klage des Eltvillers erfolgreich.
geschrieben am 28.11.2008 um 15:47 Uhr.